Barrierefreie Brandschutztüren

Barrierefreie Zugänge in Brandschutzabschnitten

Türen stellen im Alltag oft eine Barriere für schutzbedürftige Personen wie Kinder, ältere Menschen oder Menschen mit körperlichen Einschränkungen dar. Auch sie müssen sich in öffentlichen oder privaten Gebäuden frei bewegen und diese auch ungehindert betreten und verlassen können. Der folgende Beitrag beschreibt, wie barrierefreies Bauen mit dem Brandschutz in Einklang gebracht werden kann und was barrierefreie Brandschutztüren ausmacht.

schmale und breite barrierfreie brandschutztür
Ob in schmalen oder breiten Durchgängen: Mit der richtigen Türausrüstung sind Brandschutz und Barrierefreiheit kein Widerspruch (Quelle: FeuerTRUTZ Spezial Feuerschutzabschlüsse)

Dass Brandschutz in Gebäuden in der Vergangenheit häufig eine eingeschränkte Barrierefreiheit bedingte, liegt an den seit langen Jahren gültigen Brandschutzbestimmungen für die zu verwendenden Feuer- und Rauchschutztüren. Für diese gilt grundsätzlich, dass sie selbstschließend sein müssen, damit im Brandfall das Eindringen von Rauch und Feuer verhindert wird. Dadurch werden solche Türen schnell zu Barrieren, weil Kinder, ältere oder behinderte Menschen häufig nicht die Kraft haben, schwere Brandschutztüren ohne fremde Hilfe zu öffnen. Personen, die Gehhilfen oder einen Rollstuhl brauchen,sind hierdurch in ihrer Bewegungsfreiheit zusätzlich eingeschränkt.

Brandschutztüren und -tore nach DIN 4102

Die Normenreihe DIN 4102 ist in allen Bundesländern geltendes Baurecht für den vorbeugenden baulichen Brandschutz. Sie definiert Brandschutztüren und -tore als Feuerschutzabschlüsse, d. h. als selbstschließende Abschlüsse, die dazu bestimmt sind, den Durchtritt eines Feuers durch Öffnungen in Wänden zu verhindern. Üblicherweise werden in diesen Türen nach DIN EN 1154 zugelassene Türschließer eingesetzt.

Oft werden diese Feuerschutzabschlüsse auch mit Feststellanlagen betrieben. Dies bedeutet, dass die jeweilige Tür für die tägliche Nutzung elektromagnetisch offen gehalten wird. Im Brandfall schließt sie jedoch selbsttätig über eine zugelassene Auslösevorrichtung, die von einem eigensicheren Brandmelder angesteuert wird.

Schließmittel für selbstschließende Rauchschutztüren

Rauchschutztüren müssen gemäß DIN 18095 ebenfalls selbstschließend sein. Als geeignete Schließmittel, die Türen selbsttätig schließen, gelten i.d.R. Türschließer und immer häufiger auch Drehflügeltürantriebe, die nach folgenden Normen/Richtlinien zertifiziert sind:

  • Gemäß MBO müssen Feuerschutzabschlüsse selbstschließend sein. Dies wird in den Zulassungsverfahren des DIBt entsprechend geprüft.
  • DIN EN 1154 thematisiert Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf. Die Berechnung des erforderlichen Schließmoments ist hier definiert. Im Kern heißt es: Je breiter und schwerer eine Tür ist, desto höher ist das erforderliche Schließmoment und damit auch die aufzubringende Öffnungskraft.
  • DIN EN 14637 behandelt elektrisch gesteuerte Feststellanlagen für Feuer-/Rauchschutztüren. Sie ist seit Januar 2009 Bestandteil der Bauregelliste A Teil 1.
  • DIN 18263-4 behandelt Türschließer mit hydraulischer Dämpfung, speziell Türschließer mit Öffnungsautomatik (Drehflügeltürantriebe). Drehflügeltürantriebe sichern einerseits den kontrollierten Schließablauf, andererseits öffnen sie in der täglichen Nutzung Türen automatisch. Nach Auslösen der Feststellung wird der Antrieb stromlos und öffnet die Türen nicht mehr automatisch. Sie sind dann schwergängiger zu handhaben.

Wie die meisten anderen Normen rund um den Brandschutz behandelt auch die DIN EN 14637 größtenteils die Funktion einer elektrisch gesteuerten Feststellanlage mit Türschließern
und automatischen Türantrieben. Bei Feststellanlagen mit automatischen Drehflügeltürantrieben müssen bei einem Feuer oder bei Störungen die Einleitung der automatischen Öffnung der Tür durch elektrisch wirkende Schutzeinrichtungen oder automatische Impulsgeber sowie jegliche Feststell- und Schließverzögerungsfunktionen eines automatischen Türantriebs abgeschaltet werden (DIN EN 14637 5.5.4).

Antriebssysteme für automatische Feuer-/Rauchschutztürsysteme (automatische Türantriebe) dürfen die wesentliche Feuerschutzfunktion und/oder Rauchschutzeigenschaft einer Türanlage nicht beeinträchtigen.

Barrierefreie Begehung bei vollem Brandschutz

Mit der DIN EN 14637 kann erstmals aus einer Norm heraus das Thema barrierefreies Bauen mit Brandschutz in Einklang gebracht werden. So sind z. B. Türschließer mit Freilauffunktion nicht nur in der DIN EN 14637 erfasst, sondern werden nach DIN 18040 und DIN SPEC 1104 ab Schließergröße EN 3 für barrierefreie Türen empfohlen. Freilauftürschließer, wie z. B. Türschließmittel mit elektrisch betriebener Feststellvorrichtung und Freilaufgestänge, dürfen dort eingesetzt werden, wo Feuer-/Rauchschutztüren frei beweglich bleiben müssen – in der Funktion vergleichbar mit Türen ohne Türschließer. Eine konstante Feststellung der Tür ist also nicht möglich (DIN EN 14637, A.4.2.5).

Niedrigenergie-Antriebe/kraftunterstützte Antriebe dürfen, wenn sie nicht als Feststellanlage geplant sind, die kraftunterstützte Öffnungsfunktion dieser Geräte im Brandfall nicht unterbrechen oder automatisch abschalten, damit der erleichterte Ausgang für die Gebäudebenutzer so lange wie möglich erhalten bleibt. Aus diesem Grund werden derartige Geräte nicht als Komponenten einer Feststellanlage angesehen.

Die Funktion muss in der Installationsanleitung deutlich angegeben sein,so dass der Gebrauch jeglicher elektrisch wirkender Schutzeinrichtungen und/oder automatischer Impulsgeber ausgeschlossen ist (DIN EN 14637 5.5.5). Solche Türen können also manuell geöffnet und leicht begangen werden, wobei der Niedrigenergieantrieb die Öffnung unterstützt und der eingebaute Türschließer im Antriebssystem sicherstellt, dass die Tür nach den Brandschutzbestimmungen selbstschließend bleibt. Mit Aufnahme der DIN EN 14637 in die Bauregelliste wird normenseitig explizit auf ein leichtes Begehen von Brandschutztüren hingewiesen.

Produktlösungen für barrierefreie Brandschutztüren

Barrierefrei Bauen ist eine gesellschaftliche Verantwortung für alle. Vorausschauend geplante Gebäude stehen allen Menschen offen und sind damit für jedermann nutzbar – ohne fremde Hilfe und Einschränkung. Die festgelegten Normen und Standards sind für barrierefreies Bauen eine wichtige Basis. Die Teile 1 (öffentlich zugängliche Gebäude) und 2 (Wohnungen) der DIN 18040 beschreiben insbesondere die Anforderungen für Türen.

Durch frühzeitige Zusammenarbeit der Planer und Architekten mit Experten und Herstellern kann der Konflikt zwischen Brandschutz und Barrierefreiheit für viele Situationen schon frühzeitig gelöst werden. Besonders hilfreich sind Produktlösungen, die den kombinierten Anforderungen an Brandschutz und Barrierefreiheit in ansprechendem Design begegnen.

feuertrutz

Quelle: FeuerTrutz Spezial – Feuerschutzabschlüsse ❘ 1.2013
Autor: André Hugendick

Gesamter Beitrag: Barrierefreie Zugänge in Brandschutzabschnitten (PDF, 2 MB)