
Die Anforderungen an Arbeitsstätten werden in der Arbeitsstättenverordnung geregelt und in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) weiter konkretisiert. Vorgaben zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten liefert die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“, deren Anhänge die einzelnen ASR jeweils um Barrierefrei-Anforderungen ergänzen. Die ASR V3a.2 wird stetig fortgeschrieben, noch liegen nicht alle Anhänge vor (siehe Tabelle unten).
Nach ASR V3a.2 ergibt sich das „Erfordernis nach barrierefreier Gestaltung … immer dann, wenn Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden. … Es sind die Bereiche der Arbeitsstätte barrierefrei zu gestalten, zu denen die Beschäftigten mit Behinderungen Zugang haben müssen.“ Sind Arbeitsstätten oder deren Teilbereiche öffentlich zugänglich, gilt neben der Arbeitsstättenverordnung auch die DIN 18040-1. Bereiche mit Publikumsverkehr gelten dann als öffentlich zugängliche Gebäude, z. B. Verwaltungs- oder Bürogebäude mit Publikumsverkehr.
Hält der Arbeitgeber die Technischen Regeln ein, kann er davon ausgehen, dass „die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.” (Quelle: ASR V3a.2, zuletzt geändert GMBl 2023, S. 652).

Übersicht zu ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“
In mehreren Anhängen der ASR V3a.2 werden Anforderungen genannt, die die jeweilige ASR hinsichtlich der barrierefreien Gestaltung ergänzen:
(Stand Mai 2023)
- Hier geht es zum Beitrag zur Ergänzung zu ASR A1.8 Verkehrswege
- Barrierefreier Brandschutz in Arbeitsstätten: Ausführliche Informationen zur Ergänzung zu ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
- Weitere Informationen zur Ergänzung zu ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge