
Die Anforderungen an Arbeitsstätten werden in der Arbeitsstättenverordnung geregelt und in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) weiter konkretisiert. Vorgaben zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten liefert die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“, deren Anhänge die einzelnen ASR jeweils um Barrierefrei-Anforderungen ergänzen. Die ASR V3a.2 wird stetig fortgeschrieben, noch liegen nicht alle Anhänge vor (siehe Tabelle unten). Die ASR V3a.2 wurde zuletzt geändert im November 2021.
Neueste Änderungen der ASR V3a.2 von November 2021 (GMBl 2021, S. 1364):
- Die Definition des Behinderungsbegriffs wird ergänzt um eine beispielhafte Aufzählung verschiedener Behinderungsarten:
„Behinderungen können z. B. sein: eine Gehbehinderung, eine Lähmung, die die Benutzung einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls erforderlich macht, Kleinwüchsigkeit oder eine starke Seheinschränkung, die sich mit üblichen Sehhilfen wie Brillen bzw. Kontaktlinsen nicht oder nur unzureichend kompensieren lässt. Zu Behinderungen zählen z. B. auch Schwerhörigkeit oder erhebliche Krafteinbußen durch Muskelerkrankungen.“
Neueste Änderungen der ASR V3a.2 von August 2021 (GMBl 2021, S. 1036):
- Im Abschnitt 3.1 der wird Behinderung komplett neu definiert:
„Eine Behinderung liegt vor, wenn Menschen langfristige, körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkungen mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.“
Neu sind die hier insbesondere die Begriffe „seelische“ und „Sinnesbeeinträchtigungen“.
Weggefallen sind die Begriffe „geistige Fähigkeiten“ und „psychische Gesundheit“ sowie die beispielhafte Aufzählung möglicher Behinderungsarten. Die Formulierung zielt nicht mehr wie in der Vorgängerfassung auf „Abweichungen vom für das Lebensalter typischen Zustand“ ab. - Im Abschnitt 3.2 wird die Definition zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten erweitert um den Begriff „auffindbar“ sowie einen Zusatz zu Hilfsmitteln in Anlehnung an § 4 des BGG:
„Eine barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte ist gegeben, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Transport- und Arbeitsmittel, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische, visuelle und taktile Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen für Beschäftigte mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“
Nach ASR V3a.2 ergibt sich das „Erfordernis nach barrierefreier Gestaltung … immer dann, wenn Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden. … Es sind die Bereiche der Arbeitsstätte barrierefrei zu gestalten, zu denen die Beschäftigten mit Behinderungen Zugang haben müssen.“ Sind Arbeitsstätten oder deren Teilbereiche öffentlich zugänglich, gilt neben der Arbeitsstättenverordnung auch die DIN 18040-1. Bereiche mit Publikumsverkehr gelten dann als öffentlich zugängliche Gebäude, z. B. Verwaltungs- oder Bürogebäude mit Publikumsverkehr.
Hält der Arbeitgeber die Technischen Regeln ein, kann er davon ausgehen, dass „die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.” (Quelle: ASR V3a.2, zuletzt geändert GMBl 2021, S.1036).

Übersicht zu ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“
In mehreren Anhängen der ASR V3a.2 werden Anforderungen genannt, die die jeweilige ASR hinsichtlich der barrierefreien Gestaltung ergänzen:
(Stand Dezember 2022)
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