
Seit dem 7. Juli 2018 muss die Barrierefreiheit für Wohn- und Nichtwohngebäude im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachgewiesen werden. Damit wird das Barrierefrei-Konzept in Hessen zur Pflicht. So steht es im neuen Hessischen Bauvorlagenerlass. In einem Planungskonzept Barrierefreies Bauen muss dargestellt werden, wie die Anforderungen der Hessischen Bauordnung nach § 54 Abs. 1 für Wohngebäude bzw. § 54 Abs. 2 für Nichtwohngebäude erfüllt werden sollen. Zusätzlich sind Vordrucke für Wohnungen (BAB 35) bzw. Öffentlich zugängliche Gebäude (BAB 34) auszufüllen.
Geforderte Angaben im Barrierefrei-Konzept
Im Sinne einer zielorientierten und ganzheitlichen Betrachtung muss das Konzept alle geplanten Maßnahmen aufzeigen und die nötigen Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Barrierefreiheit erforderlich sind. Die Darstellung ist in die Bauzeichnungen zu integrieren und ggf. durch eine Baubeschreibungen zu ergänzen. Grundlage für die technische Ausführung der Barrierefreiheit ist die in der Hessischen Verwaltungsvorschrift (H-VV TB) als Planungsgrundlage eingeführte DIN 18040 einschließlich Anlagen, die am 7. Juli 2018 in Kraft tritt.
Aber nicht nur Hessen fordert ein Barrierefrei-Konzept. Für Bauvorhaben des Bundes sind Konzept und Nachweis nach dem „Leitfaden Barrierefreies Bauen“ schon lange vorgeschrieben. Auch Berlin und NRW fordern für öffentliche Bauten bzw. große Sonderbauten ein Barrierefrei-Konzept.

Ministerium empfiehlt: Fachplaner und Experten einbinden
Das Ministerium empfiehlt, bei der Erstellung des Barrierefrei-Konzeptes entsprechende Fachplaner für Barrierefreies Bauen einzubinden und ggf. Beauftrage oder Beiräte für Menschen mit Behinderungen anzuhören. Fachplaner mit einer entsprechenden Weiterbildung sind z. B. in der bfb-Experten-Datenbank zu finden.
Das Barrierefrei-Konzept muss bezogen auf das individuelle Projekt insbesondere Angaben enthalten zu

- barrierefreie Erreichbarkeit und Zugänge
- Türbreiten, Türschwellen, Türanschläge und Öffnungsmöglichkeiten
- Rampen, Borde, Übergänge, Gefälle
- Treppen und Handläufe
- Orientierungshilfen und Beschilderung
- Anordnung von Tastaturen und Bedientableaus
- Bewegungsflächen und Flurbreiten
- barrierefreie Sanitärräume
- barrierefreie Stellplätze
Symbole zur Kennzeichnung in Plänen und Bauvorlagen
Unerlässlich zur Darstellung in den Plänen sind Symbolen und Planzeichen. Diese Symbole kennzeichnen die einzelnen Maßnahmen und barrierefreien Ausstattungselemente, wie z.B. Glasmarkierungen, Leitsysteme, Bewegungsflächen, barrierefreie Bedienelemente usw. Ein solches Barrierefrei-Konzept gibt damit allen Beteiligten eine genaue Orientierung und zeigt im Einzelnen, welche wo im Gebäude vorgesehen sind. Damit erleichtert es die frühzeitige Abstimmung und liefert eine prüffähige und nachvollziehbare Grundlage für das Genehmigungsverfahren. Nötige Ausnahmen nach § 54 Abs. 3, wie sie z. B. beim Bauen im Bestand aufgrund baulicher Zwänge nötig sein können, können im Konzept beschrieben und Kompensationsmaßnahmen erläutert werden.
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Hessische Bauordnung (HBO) 2018 (Auszug)
§ 54 Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen mindestens 20 % der Wohnungen barrierefrei erreichbar und zugänglich sein, höchstens jedoch 20 Wohnungen. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische barrierefrei zugänglich sein. Die Räume nach Satz 2 sind so herzustellen und vorzubereiten, dass sie für eine barrierefreie Nutzung leicht einzurichten und auszustatten sind. Soweit die Wohnung über einen Freisitz verfügt, muss dieser von der Wohnung aus schwellenlos erreichbar sein. § 42 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für:
- Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
- Sport- und Freizeitstätten,
- Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
- Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,
- Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Die Barrierefreiheit darf sich auf bestimmte Räume oder Bereiche beschränken, wenn dies einer zweckentsprechenden Nutzung der Räume oder Anlage nicht entgegensteht. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.
(3) Anforderungen der Abs. 1 und 2 gelten jeweils nicht, soweit sie nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand umgesetzt oder aus bautechnischen Gründen nicht erfüllt werden können.
§ 53 Sonderbauten
(1) An Sonderbauten können … besondere Anforderungen gestellt werden …
(2) Die Anforderungen… können sich insbesondere erstrecken auf: …
- die barrierefreie Nutzbarkeit und die Kennzeichnung von Rettungswegen, die für Rollstuhlfahrer geeignet und vorgesehen sind …