Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums über Technische Baubestimmungen (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen − VwV TB) vom 20. Dezember 2017
Anlage A4.2/2 zur DIN 18040-1
Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 39 LBO barrierefrei sein müssen, mit Ausnahme von Wohnungen und wohnungsähnlich genutzten Räumen in diesen Einrichtungen wie zum Beispiel in Altenwohnheimen oder Beherbergungsbetrieben.
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
- Nummer 1 ist nicht besetzt.
1a. Abschnitt 4.3.3 gilt nur für Türen im Zuge der Haupterschließung oder ausnahmsweise einer anderen sinnvollen Erschließung.
1b. Für Eingangstüren von Kindergärten und Kindertagesstätten sind automatische Türsysteme auch bei Überschreiten der Bedienkräfte nach Abschnitt 4.3.3 3 nicht erforderlich, wenn Signaleinrichtungen oder ähnliche Ersatzmaßnahmen vorgesehen werden.
1c. Abweichend von Abschnitt 4.3.5 ist eine kleinere Fahrkorbgrundfläche als 150 cm × 150 cm zulässig, wenn gegenüber der Fahrkorbtür ein Spiegel angebracht ist. - Abschnitt 4.3.6 gilt nur für Treppen im Zuge der Haupterschließung oder ausnahmsweise einer anderen sinnvollen Erschließung.
2a. Abweichend von Abschnitt 4.5.2 kann das Achsmaß von Greifhöhen und Bedienhöhen bis zu 110 cm über OFF betragen. - Mindestens ein Toilettenraum muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen und in Verkaufsstätten nach § 1 VkVO auch für Besucher zugänglich sein; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
- 1 Prozent der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz, muss Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen.
- Die nach § 10 Abs. 7 VStättVO geforderten Besucherplätze für Rollstuhlbenutzer (mindestens 1 Prozent der Besucherplätze, mindestens jedoch zwei Plätze) müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen.
5a. In Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten müssen 1 Prozent der Betten, mindestens jedoch 1 Bett in Räumen liegen, die den Anforderungen nach DIN 18040-2:2011-09, Abschnitt 5 mit der Kennzeichnung „R“ entsprechen.
Hinweis: Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.
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Anlage A4.2/3 zur DIN 18040-2
- Abschnitt 4.3.6 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ sind von der Einführung ausgenommen.
1a Abschnitt 4.1 gilt mit der Maßgabe, dass eine Richtungsänderung und Begegnung mit anderen Personen nicht zu erwarten ist. - Nummer 2 ist nicht besetzt.
- Nummer 3 ist nicht besetzt.
3a Abschnitt 5.3.1.2 gilt für Wohnungstüren zu den Räumen gemäß § 35 Absatz 1 Satz 2 LBO, sofern nicht ein Rollstuhlabstellplatz nach Abschnitt 4.3.8 eingerichtet ist, einschließlich der Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“. - Nummer 4 ist nicht besetzt.
- Nummer 5 ist nicht besetzt.
5a Abweichend von Abschnitt 4.5.2 kann das Achsmaß von Greifhöhen und Bedienhöhen bis zu 110 cm über OFF betragen.
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