Aufzüge in barrierefreien Wohn- und Nicht-Wohngebäuden. Aufzüge zu/in Geschossen mit Barrierefrei-Anforderungen in Nicht-Wohngebäuden (bauliche Anlagen nach § 49 Abs. 2 NBauO, also z.B. Büro- oder Verwaltungsgebäude, Theater, Museen, Versammlungsstätten, Schulen, Sportanlagen etc.) müssen – wenn die Geschosse nur mit diesem Aufzug stufenlos erreichbar sind – mindestens „Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben“ (vgl. § 38 Aufzüge Abs. 3 Satz 1 NBauO) , also ausreichend groß sein.
So regelt es die geänderte Durchführungsverordnung zur NBauO. In der Vorgängerfassung galten diese Anforderungen auch für Aufzüge in Wohngebäuden nach § 49 Abs. 1 NBauO. Das ist nun wieder vom Tisch, was die barrierefreie Erreichbarkeit von Wohnungen einschränkt.
Kaum durchschaubare Regelungen zu Aufzügen in Wohngebäuden
Ohnehin bemerkenswert und kaum zu durchschauen sind die Regelungen der NBauO zur Erschließung von barrierefreien Wohnungen mit Aufzügen. Diese müssen unter bestimmten Voraussetzungen zwar nachgewiesen, aber nicht gebaut werden: „Bei Gebäuden, die nicht unter § 38 Abs. 2 Satz 1 fallen, muss die stufenlose Erreichbarkeit von Wohnungen des zweiten oberirdischen Geschosses und weiterer oberirdischer Geschosse insbesondere durch den Einbau eines Aufzuges zwar so im Entwurf vorgesehen sein, dass festgestellt werden kann, dass die Baumaßnahme auch insoweit vollständig dem öffentlichen Baurecht entspräche; eine Pflicht zur Herstellung besteht insoweit jedoch nicht“ (§ 49 Abs. 1 Satz 3 NBauO).
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung
– Niedersachsen –
Vom 19. September 2019
(Nds. GVBl. Nr. 17 vom 01.10.2019 S. 277)
Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 18 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird verordnet:
Artikel 1
§ 29 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 26. September 2012 (Nds. GVBl. S. 382), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 13. November 2012 (Nds. GVBl. S. 438), erhält folgende Fassung:
Alt | Neu |
§ 29 Barrierefreie bauliche Anlagen (zu § 49 NBauO) |
§ 29 Barrierefreie bauliche Anlagen (zu § 49 NBauO) |
In Bezug auf
gelten, wenn die Wohnungen und die Geschosse nur mit einem Aufzug stufenlos erreichbar sind, die Anforderungen des § 38 Abs. 3 NBauO Satz 1 entsprechend. |
In Bezug auf Geschosse, die barrierefrei sein müssen, in baulichen Anlagen nach § 49 Abs. 2 NBauO gelten, wenn die Geschosse nur mit einem Aufzug stufenlos erreichbar sind, die Anforderungen des § 38 Abs. 3 Satz 1 NBauO entsprechend. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) sind beachtet worden.