Rund um die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten gibt es viel Unsicherheit. Denn für sie gilt nicht das (länderspezifische) Bauordnungsrecht und damit die DIN 18040, sondern die Arbeitsstättengesetzgebung des Bundes. Für öffentlich zugängliche Bereiche von Arbeitsstätten sind dagegen die Anforderungen der Landesbauordnungen mit ihren begleitenden Vorschriften zu beachten. In der Praxis ergeben sich daraus viele Fragen zu Abgrenzung, Maß und Umfang der barrierefreien Gestaltung in Gebäuden mit Arbeitsstätten.
Was gilt wo?
Die konkreten Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung regelt die „Technische Regel für Arbeitsstätten – ASR V3a. 2 – Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ mit ihren derzeit 11 Anhängen. Hinzu kommen Unfallverhütungsvorschriften, Inklusionsvereinbarungen sowie ggf. die individuellen Bedürfnisse von Beschäftigten mit Behinderungen. Aber welche Gebäudebereiche zählen überhaupt zur Arbeitsstätte? Welche Teilbereiche haben Publikumsverkehr und gelten damit als öffentlich zugänglich? Was ist bei der Gestaltung der einzelnen Arbeitsplätze zu beachten?
Nadine Metlitzky zeigt in ihrem Vortrag anhand von konkreten Beispielen, wie sich die verschiedenen Bereiche sicher gegeneinander abgrenzen lassen. Sie erklärt die wesentlichen Unterschiede der Barrierefreiheit nach Arbeitsstätten- und Bauordnungsrecht sowie den Umgang mit typischen Widersprüchen oder bei Kollisionen der Regelwerke. Darüber hinaus gibt sie hilfreiche Tipps für die Bauantrags- und Genehmigungsplanung und liefert Antworten auf die Frage, was Sie tun können, wenn die späteren Nutzer zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch gar nicht bekannt sind.
Mehr dazu auf der 6. Fachtagung bfb barrierefrei bauen am 16. September 2021 »
![]() Referentin: Dipl.-Ing. (FH) Nadine Metlitzky |
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